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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Krahl Verladesysteme GmbH

I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Krahl Verladesysteme GmbH gelten für alle von der Krahl Verladesysteme GmbH erbrachten Leistungen, wie z.B. Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für Überladebrücken, Industrietore und Hubtische sowie für Teillieferungen.

2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zur Verwendung gegenüber:

a. Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer);
b. juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

3. Sollten zwischen Krahl Verladesysteme GmbH und dem Auftraggeber individuelle vertragliche Absprachen über in diesen Geschäftsbedingungen geregelte Punkte bestehen, so haben diese Vorrang. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insofern nur ergänzend.

II. Allgemeines

1. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. Erklärung von Krahl Verladesysteme GmbH zustande.

2. Krahl Verladesysteme GmbH behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Anlagen, Abbildungen, Plänen, Beschreibungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Kommt ein Vertragsschluss zwischen Krahl Verladesysteme GmbH und dem Auftraggeber nicht zustande, so sind die zur Vorbereitung desselben dem Auftraggeber ausgehändigten Unterlagen unaufgefordert vollständig an Krahl Verladesysteme GmbH herauszugeben, hierbei garantiert der Auftraggeber, keine Ablichtungen, Abschriften, Filme oder Überspielungen auf Datenträger hiervon gefertigt zu haben und mittelbar oder unmittelbar zu besitzen. Krahl Verladesysteme GmbH verpflichtet sich, vom Auftraggeber schriftlich als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3. Sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Angebote von Krahl Verladesysteme GmbH freibleibend.

4. Das Personal von Krahl Verladesysteme GmbH wird die vertraglich vereinbarten Leistungen nur im Rahmen des für sie geltenden Arbeitszeitgesetzes erbringen und darf nur innerhalb der gesetzlich geregelten Vorgaben eingesetzt werden. Erfolgt der Einsatz außerhalb der geschäftsüblichen Zeit, so erhöht sich der Stundenverrechnungssatz um die tariflichen Überstunden-, Wochenend- und Feiertagszuschläge.

Montag bis Freitag: ab 16:00 Uhr bis 06:00 Uhr um 50%
Samstag: ab 06:00 Uhr bis 00:00 Uhr um 50%
Sonn- und Feiertags: 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr um 100%

5. Die Krahl Verladesysteme GmbH behält sich Konstruktionsänderungen aufgrund von Überarbeitungen der Kataloge vor. Die darin enthaltenen Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich und nicht Teil der vereinbarten Leistung. Diese begründen auch keine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie.

III. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk zuzüglich Fracht- und Verpackungskosten. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu sowie sonstige Steuern, Abgaben und Zollabgaben (z.B. Quellensteuer).

Alle mit einer etwaigen Zollabfertigung zusammenhängenden Kosten trägt der Auftraggeber.

2. Rechnungen sind sofort mit Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.

3. Krahl Verladesysteme GmbH ist berechtigt, dem Auftraggeber anfallende Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn sich eine diesbezügliche Verpflichtung des Auftraggebers nach Rechnungsstellung und/oder nach Bezahlung herausstellen sollte.

4. Zusätzliche, über den im Auftrag vereinbarten Umfang hinausgehende Leistungen werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen bzw. Preislisten in Rechnung gestellt.

5. Das Recht des Auftraggebers, mit Gegenansprüchen aus diesem oder anderen Rechtsverhältnissen ganz oder teilweise aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Forderungsabtretungen und sonstige Rechtsübertragungen des Auftraggebers an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Krahl Verladesysteme GmbH.

7. Ort der Gegenleistung (=Zahlung) des Auftraggebers (Erfüllungsort) ist immer der Sitz der Betriebsstätte von Krahl Verladesysteme GmbH.

8. Der Auftraggeber willigt in eine Bonitätsprüfung durch die Krahl Verladesysteme GmbH ein.

9. Überschreitet der Auftraggeber einen vereinbarten Zahlungstermin (Verzug), so ist der Krahl Verladesysteme GmbH geschuldete Geldbetrag ab dem Folgetag mit neun Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Krahl Verladesysteme GmbH ist berechtigt, einen höheren Zinsschaden nachzuweisen und zu verlangen.

10. Im Falle von Verzug des Auftraggebers mit einem nicht nur unerheblichen Teil der Gesamtzahlung (grobe Vertragsverletzung) ist der gesamte, von ihm noch geschuldete Restbetrag – und bei Kontokorrent aufgrund laufender Geschäftsverbindungen sind alle Zahlungsansprüche von Krahl Verladesysteme GmbH – sofort fällig und vom Tage der Fälligkeit an, so wie vorstehend in Ziffer III. 9. vereinbart, zu verzinsen.

11.

a. Ist der Auftraggeber aus einem bzw. mehreren Rechtsgeschäften mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist Krahl Verladesysteme GmbH berechtigt,

– die Übergabe des Liefergegenstandes an den Auftraggeber zu verweigern und den Liefergegenstand auf dessen Kosten zu verwahren oder anderweitig zu verwerten;

– die Erfüllung eines weiteren vereinbarten Rechtsgeschäfts solange zu verweigern, bis der Auftraggeber die rückständigen Leistungen oder Mitwirkungshandlungen nachgeholt und ggf. entstandene Schäden ersetzt hat; darüber hinaus steht Krahl Verladesysteme GmbH im Fall der Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins durch den Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich seiner eigenen Leistungen zu;

b. Krahl Verladesysteme GmbH ist nach Wahl jedoch auch berechtigt, in den genannten Fällen vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Insbesondere in den oben genannten Fällen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, sich wegen der von ihm geschuldeten Zahlungen auf ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 320 BGB oder § 369 HGB zu berufen, sofern diese Rechte mit der relevanten vertraglichen Leistung von Krahl Verladesysteme GmbH synallagmatisch verknüpft sind.

12. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers nach §§ 273, 320 BGB und § 369 HGB können ausschließlich bei groben Vertragsverletzungen durch Krahl Verladesysteme GmbH oder bei unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Mangelhaftigkeit des Liefer- oder Leistungsgegenstandes oder bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen geltend gemacht werden.

13. Krahl Verladesysteme GmbH behält sich das Eigentum an gelieferten Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, Dritten überlassen noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er Krahl Verladesysteme GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen und nach besten Möglichkeiten zu schützen und sofort zu informieren. Bei Verbindung mit Krahl Verladesysteme GmbH nicht gehörenden beweglichen Sachen steht Krahl Verladesysteme GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sache zur Zeit der Verbindung zu.

IV. Abnahme; Gefahrübergang

1. Sofern eine Abnahme erforderlich und vorgesehen ist, ist der Auftraggeber zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine Inbetriebnahme durchgeführt worden ist, es sei denn, die Leistung weist einen Mangel auf, der die Gebrauchsfähigkeit wesentlich einschränkt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

Verzögert sich die vom Auftraggeber geschuldete Abnahme ohne Verschulden von Krahl Verladesysteme GmbH, so gilt sie spätestens mit Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Serviceleistung als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Auftraggeber die Anlage in Betrieb nimmt.

2. Bei Teillieferungen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn Krahl Verladesysteme GmbH den Liefergegenstand für den Versand konkretisiert hat und dem Auftraggeber die Versandbereitschaft angezeigt hat (§ 269 BGB), und zwar auch dann, wenn Krahl Verladesysteme GmbH noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten übernommen hat.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Kunden nicht unzumutbar sind.

4. Ab der Konkretisierung des Liefergegenstandes und der Anzeige der Versandbereitschaft an den Auftraggeber geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Auftraggeber über.

V. Vertraulichkeit

Die Vertragspartner werden die im Geschäftsleben übliche Vertraulichkeit wahren und Informationen, die sie im Verlauf der Zusammenarbeit erlangen, insbesondere Informationen betreffend Original-Ersatzteile von Krahl Verladesysteme GmbH oder Software von Krahl Verladesysteme GmbH oder Dritter, zu keiner Zeit anderen, ausgenommen der mit ihnen verbundenen Unternehmen, mitteilen oder zugänglich machen. Die Vertragspartner werden auf geeignete Weise dafür Sorge tragen, dass der für sie tätige Personenkreis die vorgenannte Vertraulichkeit wahrt.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für solche Informationen, hinsichtlich derer der Auftraggeber beweisen kann, dass:

a. diese bereits allgemein bekannt sind oder diese ohne Verstoß des Auftraggebers gegen seine Verpflichtung zur Geheimhaltung allgemein bekannt werden oder

b. sie dem Auftraggeber bereits bei deren Empfang ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder

c. er sie von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig erhalten hat oder

d. er diese unabhängig, ohne Verwendung der nach diesem Vertrag übermittelten Informationen, entwickelt hat.

Die in dieser Ziffer geregelten Verpflichtungen bleiben auch über das Ende des Vertrages hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag beendigt wird. Reverse Engineering ist nicht gestattet.

VI. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Einsatzort notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat das Personal der Krahl Verladesysteme GmbH über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Personal von Bedeutung sind.

2. Änderungen, die der Auftraggeber an der Maschine/Anlage oder deren technischer Umgebung vornimmt, sind, soweit sie auf die vereinbarte Leistung zwischen Auftraggeber und Krahl Verladesysteme GmbH Auswirkungen haben können, mit Krahl Verladesysteme GmbH vorher abzustimmen.

3. Der Auftraggeber wird Krahl Verladesysteme GmbH bei der Ausführung der vereinbarten Leistung angemessen unterstützen und Krahl Verladesysteme GmbH die notwendigen Einrichtungen, Werkzeuge und Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird insbesondere dafür Sorge tragen, dass

• fachkundiges, in der Bedienung der Maschine/Anlage ausgebildetes und mit den Arbeitsabläufen vertrautes Personal die Maschine/Anlage bedient und während der Serviceleistungen verfügbar ist;

• dem Personal von Krahl Verladesysteme GmbH für den jeweiligen Servicezeitraum ungehinderter Zugang zur Maschine/Anlage gewährt wird;

• auf Aufforderung Einsicht in die im Besitz des Auftraggebers befindlichen technischen Unterlagen zur Maschine/Anlage zu gestatten ist;

• Krahl Verladesysteme GmbH die nötigen Hilfen wie Kabel, Telefonleitung, Strom, ggf. Druckluft, Verbrauchsmaterialien und Betriebsmittel (sowie nach Vereinbarung Modem, Leiter, Gerüst, Stapler, Hebebühne, etc.) unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden;

• die Maschine/Anlage in einer – den Vorgaben von Krahl Verladesysteme GmbH entsprechenden – klimatischen Umgebung betrieben wird;

• ausschließlich von Krahl Verladesysteme GmbH freigegebene Produkte und geeignetes mangelfreies Material (insbesondere Substrate, Farbe, Druckchemie) eingesetzt wird, welches eine Unbedenklichkeitserklärung seitens Krahl Verladesysteme GmbH aufweist;

• dem Krahl Verladesysteme GmbH Personal ein geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsraum und Arbeitsraum (mit Beleuchtung, Beheizung, Waschgelegenheit, sanitäre Einrichtung) und Erste Hilfe bereitgestellt wird.

4. Der Auftraggeber informiert Krahl Verladesysteme GmbH laufend über eventuell festgestellte technische Auffälligkeiten, um eine effektive Durchführung der Serviceaktivitäten zu ermöglichen. Während des Serviceeinsatzes muss das Krahl Verladesysteme GmbH Personal frei über die Maschine/Anlage verfügen können; für Produktionsarbeiten steht die Maschine/Anlage in dieser Zeit nicht zur Verfügung.

5. Verletzt der Auftraggeber seine oben genannten Mitwirkungspflichten, und verzögern sich dadurch etwaige Serviceleistungen, so hat der Auftraggeber die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen, insbesondere Kosten für Wartezeiten und erforderliche Reisen des Krahl Verladesysteme GmbH Personals.

6. Im Übrigen ist Krahl Verladesysteme GmbH berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen, sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

7. Eine Montage kann nur durch die Krahl Verladesysteme GmbH durchgeführt werden, wenn:

– die Einbaustelle gemäß den Angebots-/Ausführungszeichnungen bauseits soweit vorbereitet ist, dass mit der Montage unverzüglich begonnen werden kann und

– der Einbauort/Einbaustelle für das Montagepersonal ungehindert zugänglich ist und

– die Einbaustelle für Transport- und Hebezeuge erreichbar und befahrbar ist. Es darf keine Behinderung durch nicht vorhandene Montagefreiräume, Regale, Förderanlagen, Hebeanlagen, Aufzügen oder sonstigen Gegenständen sowie Personen und/oder Lieferverkehr während der gesamten Dauer der Montagearbeiten auftreten und

– 230V / 400V Stromanschlüsse für den Einsatz elektrisch betriebener Montagewerkzeuge und Maschinen/Anlagen in unmittelbarer Nähe der Einbaustelle verfügbar sind und

– Schweißerlaubnis und Feuerlöschmittel bei Beginn der Montage vorhanden sind (sofern vom Auftraggeber gefordert) und

– die elektrisch ausreichend dimensionierte und abgesicherte Zuleitung (Fehlerstromschalter allstromsensitiv) zum Anschluss der beschriebenen Anlage am Montagepunkt Schaltschrank vorhanden ist.

Ist einer dieser Punkte nicht erfüllt, so ist Krahl Verladesysteme GmbH berechtigt, die Leistung zu verweigern.

8. Der Auftraggeber oder eine von ihm genannte autorisierte Person ist verpflichtet, die Montagebedingungen und die bauseitigen Leistungen mit dem Krahl Verladesysteme-Monteur oder dessen Vorgesetzten abzustimmen. Alle Kosten, die der Auftragnehmer (Krahl Verladesysteme) nicht zu verantworten hat (Wartezeiten, Vertraglich nicht vereinbarte Leistungen usw.), werden nach den aktuellen Krahl Verladesystem Stundenverrechnungssätzen gesondert in Rechnung gestellt.

9. Folgende Leistungen, welche Voraussetzung für eine vertragsgemäße Leistung durch die Krahl Verladesysteme GmbH aber nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistung sind, sind:

– Warte / Standzeiten für:

• Anlagenkomponenten nicht am Einbauort verfügbar

• Behinderungen durch andere Gewerke

• Fehlende, unzureichende Stromversorgung

• Vertraglich vereinbarte bauseitige Leistungen nicht erfüllt

• Fehlende oder falsche Angaben zu bauseitigen Mauer- und Bodenspezifikationen, welche eine Montage der Anlagen und Zubehör nicht ermöglichen

– Geeignete Hebegeräte /Gabelstapler

– Autokrane, insofern für Transport und Verbringung der Anlagen- und Anlagenkomponenten notwendig

– Spezialtransporte am Einbauort, insofern für Transport und Verbringung der Anlagen- und Anlagenkomponenten notwendig

– Geeignete Arbeitsbühnen, fahrbare Gerüste, Podeste… (ab 2 m Arbeitshöhe zwingend vorgeschrieben)

– Unterkonstruktionen, Konsolen, Profile und Stahlbauteile zum Befestigen der Anlagen

– Sondermontage Anforderungen

– Arbeitssicherheitstechnische Maßnahmen am Einbauort zur Sicherung des Arbeitsumfeldes (Schutzzäune, Absturzsicherungen, Schachtabdeckungen, etc.)

– Verbringen der Anlagen- und Anlagenkomponenten vom Ablade / Lagerort zum Einbauort

Entsorgung Transportverpackung / Tausch – Rücknahme Einweg- und Mehrwegpaletten

– Die Bauleitung vor Ort die Ausführung von Arbeiten anweist, welche vertraglich nicht vereinbart waren

– Zusätzliche Termine für Endabnahme / förmliche Abnahme oder sonstige Leistungen, welche nicht im Standardmontage Preis inbegriffen sind

Diese sind nicht im Auftrag enthalten und müssen vor Angebotslegung zusätzlich kalkuliert und beauftragt werden.

10. Leistungen, die nicht durch die Krahl Verladesysteme GmbH erbracht werden, sind:

– Maurer- und Verputzarbeiten

– Ausstemm- und Verfugungsarbeiten

– Elektrische Einbindung der im Auftrag beschriebenen Anlagen in das Stromnetz bzw. in eine übergeordnete Anlage

– De- und Remontage Fremdgewerke um die im Auftrag beschriebenen Anlagen einbauen zu können

VII. Liefer-/Leistungszeitzeit, Liefer-/Leistungsverzögerung; Verzug des Kunden

1. Die Liefer- bzw. Leistungszeiten ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien und sind nur verbindlich, wenn sie von Krahl Verladesysteme GmbH ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Ihre Einhaltung setzt u.a. voraus, dass der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, etwa Mitwirkungspflichten im Sinne der Ziffer VII. erfüllt hat.

2. Im Falle einer Teilelieferung, die nicht im Rahmen eines Servicevertrages erfolgt, ist die Lieferzeit eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferzeit das Werk von Krahl Verladesysteme GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

3. Kommt Krahl Verladesysteme GmbH schuldhaft in Verzug und erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede zwei vollen Kalenderwochen der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung bzw. Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Krahl Verladesysteme GmbH wird eine Karenzzeit von vier vollen Kalenderwochen eingeräumt, ohne dass die Krahl Verladesysteme GmbH in Liefer- bzw. Leistungsverzug gerät.

Unter entsprechender Beachtung der unter Ziffer XI. 5. (1)-(6) genannten und anwendbaren Ausnahmen ist die Geltendmachung weiterer Ansprüche des Auftraggebers für Verzug ausgeschlossen. Krahl Verladesysteme GmbH bleibt es ferner unbenommen, das Nichtbestehen oder den geringeren Wert des Schadens nachzuweisen.

4. Die Einhaltung von Lieferzeiten und Leistungszeiten steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung:

Krahl Verladesysteme GmbH ist berechtigt, die Liefer- und Leistungszeiten um den Zeitraum zu verlängern, um den sich die Selbstbelieferung von Krahl Verladesysteme GmbH verzögert hat. Beträgt die Verzögerung mehr als zwölf Wochen, so ist Krahl Verladesysteme GmbH berechtigt, den Vertrag zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten, soweit Krahl Verladesysteme GmbH trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags oder eines anderen entsprechenden Deckungsgeschäftes seinerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Vertragsgegenstand oder zur Durchführung des Vertrages notwendiger Teile oder Komponenten unverschuldet nicht oder nicht rechtzeitig erhält. Krahl Verladesysteme GmbH wird den Auftraggeber unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit informieren und, wenn Krahl Verladesysteme GmbH deshalb kündigen bzw. zurücktreten will, das Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Auftraggeber steht infolge der Information von Krahl Verladesysteme GmbH ein Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht zu.

5. Die im Vertrag festgelegten Termine verlängern sich dann angemessen, wenn ein Fall von höherer Gewalt eintritt. Höhere Gewalt sind alle nicht vorhersehbaren Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen oder mit zumutbarem Aufwand nicht beseitigt werden können. Die Parteien vereinbaren, dass insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Pandemien, hoch ansteckende Krankheiten (z.B. Covid-19), behördliche Beschränkungen und behördliche Anordnungen (insbesondere Ausgangssperren, Reiseverbote, jegliche Art von Reisewarnungen, Im- und Exportverbote), Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, Brandfall, Streik, Arbeitskampf, Transportschäden als höhere Gewalt gelten.

Die Parteien sind verpflichtet, der anderen Partei bei Eintritt von höherer Gewalt sofort und unverzüglich eine diesbezügliche Mitteilung zu machen.

Eine Haftung und pauschalierter Schadensersatz sind im Falle von höherer Gewalt ausgeschlossen.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von Krahl Verladesysteme GmbH zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

VIII. Beschaffungsrisiko

Krahl Verladesysteme GmbH übernimmt, sofern dies nicht explizit zwischen den Parteien vereinbart ist, kein Beschaffungsrisiko und keine Beschaffungsgarantie. Regelungen im zugrundeliegenden Vertrag sind im Zweifel so auszulegen, dass eine solche Garantie bzw. ein solches Risiko seitens Krahl Verladesysteme GmbH nicht übernommen wird.

IX. Gewährleistung

1. Mängel hat der Auftraggeber Krahl Verladesysteme GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und es ist Krahl Verladesysteme GmbH Gelegenheit zu geben, die Berechtigung der Mängelrüge „an Ort und Stelle“ zu überprüfen. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Obliegenheit, so ist Krahl Verladesysteme GmbH berechtigt, wegen des gerügten Mangels Gewährleistungsarbeiten zu verweigern.

Krahl Verladesysteme GmbH kann nach Wahl nachbessern oder mangelfreien Ersatz für auszubessernde Teile liefern. Ersetzte Teile werden Eigentum von Krahl Verladesysteme GmbH.

Gewährleistungsarbeiten werden von Krahl Verladesysteme GmbH grundsätzlich an deutschen Bankarbeitstagen zu regulären Tarifarbeitszeiten kostenlos geleistet. Sollte die Produktion des Auftraggebers es erfordern, dass Sonderleistungen zu veranlassen sind, sind die dafür anfallenden Zuschläge vom Auftraggeber zu vergüten.

2. Für die von Krahl Verladesysteme GmbH vernünftigerweise für notwendig erachteten Nachbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Auftraggeber auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ungehinderten, uneingeschränkten und, falls von Krahl Verladesysteme GmbH gefordert, zeitlich zusammenhängenden Zutritt zum Liefer- bzw. Leistungsgegenstand zu ermöglichen und eine mit der Bedienung des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes vertraute Person für zu gebende Auskünfte und Hilfeleistungen für Krahl Verladesysteme GmbH kostenfrei beizustellen. Dies gilt für die Zeit, die Krahl Verladesysteme GmbH für Nachbesserungsleistungen und/oder Teileaustausch vernünftigerweise benötigt; andernfalls ist Krahl Verladesysteme GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Kosten und Folgen befreit.

3. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Krahl Verladesysteme GmbH sofort zu verständigen ist, oder in Fällen, in welchen Krahl Verladesysteme GmbH im Verzug seiner Gewährleistungspflichten ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Krahl Verladesysteme GmbH Ersatz der notwendigen und angemessenen Aufwendungen zu verlangen.

Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von Krahl Verladesysteme GmbH für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes, die ohne Zustimmung von Krahl Verladesysteme GmbH vorgenommen wurden.

4. Keine Haftung bzw. Gewährleistung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

• Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung;

• Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel.

5. Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass diese unberechtigt war und infolgedessen kein Gewährleistungsfall vorliegt, so behält sich Krahl Verladesysteme GmbH das Recht vor, die für die Überprüfung notwendigen Leistungen gemäß den zu diesem Zeitpunkt gültigen Stundensätzen in Rechnung zu stellen.

X. Haftung

1. Die Verträge beinhalten keine Garantien im Sinne des BGB. Krahl Verladesysteme GmbH übernimmt die in dem Vertrag im Einzelnen aufgeführten Verpflichtungen. Eine Zusage dafür, dass durch die vertraglichen Leistungen sämtliche vorhandenen Schäden und Mängel der Maschine/Anlage diagnostiziert und behoben werden, sowie eine Zusage für die künftige Funktionsfähigkeit, Verfügbarkeit oder Produktivität der Maschine/Anlage ist damit nicht verbunden.

2. Krahl Verladesysteme GmbH haftet nicht bei vom Auftraggeber oder von Dritten vorgenommenen und von Krahl Verladesysteme GmbH nicht vorher genehmigten Eingriffen an der Maschine/Anlage oder an Teilen hiervon oder bei von Krahl Verladesysteme GmbH zwar genehmigten, aber vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß ausgeführten Eingriffen oder Nachbesserungsleistungen an der Maschine/Anlage oder Teilen hiervon. Sollte bei der Durchführung einer Serviceleistung ein sicherheitsrelevanter Mangel an der Maschine/Anlage durch einen Krahl Verladesysteme GmbH Mitarbeiter festgestellt werden, ist dieser angehalten, den Auftraggeber zur sofortigen Beseitigung der Gefahr bis hin zur Stillsetzung der Maschine/Anlage aufzufordern und eine schriftliche Bestätigung über die Kenntnisnahme des Mangels beim Auftraggeber einzuholen. Die Durchführung einer Serviceleistung an einer Maschine/Anlage, bei der Sicherheitseinrichtungen außer Kraft gesetzt oder manipuliert wurden, kann durch Krahl Verladesysteme GmbH jederzeit abgelehnt werden.

3. Sofern die Mitarbeiter des Auftraggebers auf telefonische Anweisung von Krahl Verladesysteme GmbH tätig werden, so entbindet dies den Auftraggeber nicht von seiner eigenen Sorgfaltspflicht, die entsprechenden Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen zu beachten sowie hierzu entsprechend geschultes und fachkundiges Personal einzusetzen.

4. Sollten Angaben seitens des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit der Störung bzw. den gewünschten Informationen stehen, fehlen oder fehlerhaft sein und dadurch ein erfolgter Hinweis von Krahl Verladesysteme GmbH zu Fehlern führen, kann hierfür von Seiten Krahl Verladesysteme GmbH keine Haftung übernommen werden. Für die Mitarbeiter des Auftraggebers haftet ausschließlich der Auftraggeber selbst. Krahl Verladesysteme GmbH übernimmt daher keine Haftung für die vom Auftraggeber ausgeführten Tätigkeiten.

5. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet Krahl Verladesysteme GmbH – gleich ob aus vertraglichen, außervertraglichen oder aus sonstigen Rechtsgründen – nur

(1) bei Vorsatz,
(2) bei grober Fahrlässigkeit,
(3) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
(4) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
(5) im Rahmen einer Garantiezusage,
(6) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

6. Bei nachgewiesener schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (also solcher Verpflichtungen, die den Vertrag prägen und auf die der Auftraggeber vernünftigerweise vertrauen darf) haftet Krahl Verladesysteme GmbH auch bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Dies gilt auch, wenn infolge von Krahl Verladesysteme GmbH schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter verbindlicher Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten die Maschine/Anlage nicht vertragsgemäß verwendet werden kann.

7. Unter Geltung der oben unter 5. (1) – (6) genannten Ausnahmen ist die Haftung von Krahl Verladesysteme GmbH aus dem Vertrag auf 10 % des

a. jährlichen Vertragspreises beschränkt, sofern diesen Bedingungen ein Servicevertrag zugrunde liegt;
b. Wertes der Ersatzteillieferung beschränkt, sofern diese Bedingungen eine bloße Teilelieferung zugrunde liegt.

8. Ein Haftungsausschluss oder Haftungsbeschränkungen zugunsten von Krahl Verladesysteme GmbH gelten auch für Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Krahl Verladesysteme GmbH und von verbundenen Unternehmen.

Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

XI. Exportkontrollvorbehalt

1. Die Wirksamkeit des Vertrages und die Verpflichtung zur Erbringung der angebotenen Leistungen und Lieferungen unterliegen dem Vorbehalt, dass die jeweils anwendbaren Exportkontroll- und Embargobestimmungen der Eingehung und Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nicht entgegenstehen. Dieser Vorbehalt umfasst auch die Regelungen des U.S.-amerikanischen (Re-)Exportkontrollrechts, soweit es anwendbar ist und nicht im Widerspruch zum jeweils anwendbaren Recht steht.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Krahl Verladesysteme GmbH unverzüglich alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung aller anwendbaren Exportkontrollbestimmungen bei der Aus-, Ein- und Wiederausfuhr oder der Verbringung der Waren erforderlich sind. Im Fall der Nichtbeachtung der vorstehenden Verpflichtungen oder fehlerhafter Angaben haftet der Auftraggeber für alle Krahl Verladesysteme GmbH hieraus entstehenden Schäden, einschließlich etwaiger öffentlicher Abgaben und Straf- und Bußgelder.

3. Verzögerungen oder Nichtleistung aufgrund der Prüfung der exportkontrollrechtlichen Zulässigkeit oder Genehmigungsverfahren setzen Liefer- bzw. Leistungstermine und Fristen außer Kraft, soweit nicht Krahl Verladesysteme GmbH ein Verschulden an der Verzögerung/Nichtleistung trifft.  Im Hinblick auf solche Verzögerungen oder Nichtleistung, die sich durch die Einhaltung der jeweils anwendbaren Exportkontrollvorschriften ergeben, sind Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen; ungeachtet dessen wird diesbezüglich auch auf die Regelungen zur Haftungsbeschränkung verweisen.

4. Der Auftraggeber versichert, dass alle Waren, die einer Ausfuhrbeschränkung nach anwendbarem Exportkontrollrecht unterliegen, ausschließlich in dem mit dem Auftraggeber vereinbarten Bestimmungsland genutzt werden und dort verbleiben. Beabsichtigt der Auftraggeber die Wiederausfuhr der nämlichen Waren zu einem späteren Zeitpunkt, ist er verpflichtet, die jeweils anwendbaren Exportkontrollbestimmungen einzuhalten.

XII. Software / Datennutzung

1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber mit vertragsgemäßer Zahlung ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur alleinigen Verwendung auf dem im Servicevertrag bestimmten Liefer- bzw. Leistungsgegenstand überlassen.

2. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt, es sei denn, Krahl Verladesysteme GmbH erklärt hierzu vorher schriftlich seine Zustimmung. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Krahl Verladesysteme GmbH zu verändern.

4. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei Krahl Verladesysteme GmbH bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

5. Der Auftraggeber erteilt Krahl Verladesysteme GmbH die uneingeschränkte Erlaubnis zur Herstellung einer elektronischen Verbindung zum Liefer- bzw. Leistungsgegenstand (z.B. mittels Modem, VPN) sowie zur Datenabfrage, -bearbeitung und -nutzung.

6. Zur

– Anbindung des Liefergegenstandes/Krahl Verladesysteme GmbH Maschine/Anlage an das digitale Produkt/Remote Service System/Customer Portal und zur
– Erbringung der beauftragten digitalen Dienstleistung/en,
– zur kontinuierlichen Verbesserung der Liefergegenstände und Dienstleistungen,
– sowie zur Entwicklung neuer und Weiterentwicklung bestehender Liefergegenstände und Dienstleistungen

überträgt Krahl Verladesysteme GmbH regelmäßig Daten, die an den Standorten und auf den Maschinen/Anlagen des Auftraggebers, bei Krahl Verladesysteme GmbH im Rahmen der angebotenen Leistungen generiert und erhoben werden an Krahl Verladesysteme GmbH oder einen von Krahl Verladesysteme GmbH beauftragten Dienstleister.

a. Intervall und Umfang dieser Übertragungen werden von Krahl Verladesysteme GmbH nach eigenem Ermessen frei festgelegt.

b. Bei den Daten handelt es sich um maschinen/anlagen- und gerätespezifische oder sonstige technische Daten, wie beispielsweise Softwarestände, Totalisatorstand, Lizenzen, Maschinen-/anlagenkonfiguration, technische Auftragsdaten wie beispielsweise Papierformat, Druckgeschwindigkeit, Anzahl der Makulaturbogen und Qualitätsinformationen, Informationen zum Prozessablauf, Nutzungsdaten wie der technische Ressourcenverbrauch oder Aussagen zur Funktionsnutzung, oder Informationen über den Stromverbrauch der Maschinen/Anlagen als auch deren Auslastungs -, Leistungs- und Geschwindigkeitsdaten.

c. Personenbezogene Daten werden auf Grundlage dieser Klausel nicht übermittelt.

d. Krahl Verladesysteme GmbH ist berechtigt, diese Daten für die zu erbringenden Serviceleistungen gegenüber dem Auftraggeber, insbesondere zur Problemanalyse und Fehlerdiagnose im Störungsfall, der Verbesserung der Maschinen-/anlagenproduktivität, zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung der Liefergegenstände und zu Zwecken des Customer Relationship Managements zu nutzen.

e. Zudem ist Krahl Verladesysteme GmbH berechtigt, diese Daten auch für die Beratung bezogen auf die Verbesserung der Qualität, Effizienz und Quantität gegenüber dem Auftraggeber sowie Dritten, wie beispielsweise Benchmarking, Beratungsleistungen, werbliche Ansprachen, soweit diese nach den gesetzlichen Vorgaben zulässig sind, die Verbesserung bestehender und Entwicklung neuer Produkte zu nutzen, um hierdurch dem Auftraggeber Upgrades, Retrofits und Maschinen-, Anlagen- und oder Komponenten anbieten zu können.

f. Krahl Verladesysteme GmbH ist berechtigt, die Daten in anonymisierter Form an Dritte weiterzugeben und kommerziell zu verwerten. Die Nutzung der oben beschriebenen Daten ist für Krahl Verladesysteme GmbH nicht territorial, im Umfang oder zeitlich begrenzt.

g. Krahl Verladesysteme GmbH ist berechtigt, sämtliche Nutzungsrechte an den Daten auf Dritte zu übertragen. Krahl Verladesysteme GmbH wird bei der Erhebung und Nutzung der Daten sämtliche gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie bestehende vertragliche Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Löschungspflichten einhalten.

XIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Krahl Verladesysteme GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Auftrag vor.

2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Auftraggeber berechtigt, den Liefergegenstand zu besitzen und zu benutzen, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht schuldhaft in Zahlungsverzug oder Zahlungsrückstand befindet.

3. Solange nicht alle unter 1. genannten Zahlungen bei der Krahl Verladesysteme GmbH eingegangen sind, hat der Auftraggeber der Krahl Verladesysteme GmbH auf erstes Anfordern hin und bei Vorbringen sachlicher Gründe (insbesondere zur Überprüfung des Wartungszustandes, Einhalten der Betriebs- und Bedienungsanleitung, Verwendung freigegebener Verbrauchsmittel etc.), uneingeschränkten Zugang zu dem Liefergegenstand zu gewähren. Sollte der Auftraggeber dies unbillig verweigern, so entfällt die Gewährleistung betreffend dem Liefergegenstand.

4. Der Auftraggeber darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Hierfür gelten die Anforderungen unter Ziffer 5. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er die Krahl Verladesysteme GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen und nach besten Möglichkeiten zu schützen.

5. Im Falle einer von der Krahl Verladesysteme GmbH  erlaubten, entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, Überlassung oder Weiterveräußerung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes an Dritte handelt der Auftraggeber immer in – offener oder verdeckter – Stellvertretung für die Krahl Verladesysteme GmbH. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, die Eigentumsrechte der Krahl Verladesysteme GmbH gegenüber Dritten offen zu legen und den bestehenden Eigentumsvorbehalt weiterzugeben. Die dem Auftraggeber in den genannten Fällen entstehenden Rechte und Forderungen, einschließlich derjenigen auf Mitbesitz, auf Miteigentum, auf Verwertung und auf Herausgabe sowie aus der Weitergabe entstehende Sach- und/oder Geldansprüche tritt der Auftraggeber hiermit an die dies annehmenden Krahl Verladesysteme GmbH ab, unbeschadet seiner fortbestehenden Verpflichtungen aus dem vereinbarten Vertragsverhältnis. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand durch Finanzierung Dritter gegen den Willen der Krahl Verladesysteme GmbH, und ohne die Rechte und Ansprüche der Krahl Verladesysteme GmbH offen zu legen, an einen Dritten weitergibt und dadurch das Eigentum der Krahl Verladesysteme GmbH untergeht.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei nicht unerheblichem Zahlungsverzug, ist die Krahl Verladesysteme GmbH, unter Beachtung von Ziffer XIII. 7, zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

Die Krahl Verladesysteme GmbH ist in diesem Fall berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand in unmittelbaren Besitz zu nehmen, zu entfernen und freihändig zu verwerten und den Erlös auf die der Krahl Verladesysteme GmbH gegen den Auftraggeber zustehenden Zahlungsansprüche, einschließlich Zinsen und entstandene oder entstehende Kosten für notwendige Reparaturen, Schätzgutachten, Transport, Verpackung, Verwertung, Gericht und Rechtsanwalt etc. nach Wahl in beliebiger Reihenfolge zu verrechnen.

7. Für die zur Beseitigung von Rechten Dritter aufgewendeten oder aufzuwendenden Kosten der Krahl Verladesysteme GmbH haftet der Auftraggeber.

8. Ziffer 7 gilt insbesondere auch dann, wenn diese Kosten von dem Dritten nicht verlangt oder beigetrieben werden können.

9. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht Krahl Verladesysteme GmbH verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen Krahl Verladesysteme GmbH Miteigentumsanteile gem. Ziffer XIII 10. hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

10. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht der Krahl Verladesysteme GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum der Krahl Verladesysteme GmbH durch Verbindung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieses Absatzes. Die Übertragung wird hiermit durch die Krahl Verladesysteme GmbH angenommen.

11. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Auftraggebers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Die Krahl Verladesysteme GmbH ist dann berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Auftraggebers durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Auftraggeber nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet.

12. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

XIV. Verjährung

1. Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf (12) Monaten ab Abschluss der Servicearbeit bzw. ab Lieferung des Ersatzteils, soweit im Servicevertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

2. Für die von Krahl Verladesysteme GmbH im Rahmen der Gewährleistung ausgeführten Nachbesserungsleistungen oder gelieferten Ersatzteile endet die Gewährleistungszeit mit dem Ablauf der für die betreffende Servicearbeit bzw. das betreffende Ersatzteil geltenden Gewährleistungszeit. Nachbesserungen und Ersatzlieferungen im Rahmen einer Mängelrüge erfolgen stets nur auf Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Solche Nachbesserungsmaßnahmen führen nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist und beinhalten kein, einen neuen Verjährungsbeginn auslösendes, Anerkenntnis.

XV. Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch bei Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Abreden sind unwirksam.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, auch wenn Krahl Verladesysteme GmbH denselben nicht widerspricht, finden auf den Vertrag keine Anwendung.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, nichtig, lückenhaft, anfechtbar oder undurchführbar sein bzw. werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, etwa unwirksame, anfechtbare, undurchsetzbare oder nichtige Bestimmungen durch andere zu ersetzen, die dem von ihnen beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am besten gerecht werden bzw. entstandene Lücken in diesem Sinne zu schließen.

XVI. Anwendbares Recht; Gerichtsstand

1. Alle Streitigkeiten, die Leistungen und/oder Teillieferungen betreffen, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

2. Gerichtsstand ist ausschließlich das für den Sitz von Krahl Verladesysteme GmbH zuständige Gericht in Frankfurt am Main. Krahl Verladesysteme GmbH ist jedoch zudem berechtigt, seine Ansprüche gerichtlich auch am Hauptsitz des Auftraggebers durchzusetzen. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Frankfurt am Main, November 2023